- Allgemeines
- Sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Geschäftsbedingungen der KDT-Dental GmbH (nachfolgend „Lieferer“). Hiervon abweichende oder diese ergänzende Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn ihnen der Lieferer nicht ausdrücklich widerspricht. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieser Geschäftsbedingungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- Der Käufer ist an seine Bestellung vier Wochen gebunden. Angebote des Lieferers sind stets freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen, insbesondere auch mündliche Nebenabreden und Zusicherungen von Mitarbeitern oder Vertretern, werden erst durch schriftliche Bestätigung verbindlich. Änderungen in Ausführung und Material bleiben ausdrücklich vorbehalten.
- Bei offensichtlichen Irrtümern (Schreib-, Druck- oder Kalkulationsirrtum) ist der Lieferer berechtigt, die genannten Angaben zu berichtigen. Der Besteller kann in diesem Fall durch schriftliche Mitteilung an den Lieferer binnen einer Woche ab Kenntnis vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
- Bei Planung und Montage von Praxisräumen sowie zahntechnischen Laboratorien finden zusätzlich die Planungs- und Montagebedingungen des Lieferers Anwendung, die dem Besteller zur Verfügung gestellt werden.
- Ist eine Finanzierung des Kaufpreises durch Dritte vorgesehen, kann der Lieferer vor Auslieferung einen Nachweis über die Finanzierung verlangen.
- Der Lieferer ist berechtigt, bei höherer Gewalt, bei Nichterfüllung der Vertragspflichten durch den Käufer trotz Fristsetzung sowie bei Zahlungsverzug – unbeschadet aller Schadensersatzansprüche – durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten. Das gleiche gilt, wenn durch unvorhergesehene Ereignisse die Erfüllung billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann.
- Mengen und Maßangaben
- Sämtliche Mengen und Maße in Bestellungen des Käufers basieren auf Angaben des Käufers oder seines Architekten bzw. eines sonstigen Bevollmächtigten, es sei denn, das Aufmaß wird durch den Lieferer oder durch einen von diesem beauftragten Architekten genommen.
- Stellen sich nachträglich Abweichungen heraus, so gehen dadurch bedingte Mehrkosten zu Lasten des Bestellers, es sei denn, die Abweichungen beruhen auf einem durch den Lieferer zu vertretenden unrichtigen Aufmaß. Das gleiche gilt, wenn sich bei der technischen Montage Mehrkosten ergeben, die auf nicht vom Lieferer zu vertretenden Umständen beruhen. Im Zuge der Endmontage notwendigerweise anfallende Zusatzteile werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Preise
- Alle Preise verstehen sich zzgl. anfallender Frachtkosten sowie der gesetzlichen Mehrwertsteuer. An die vereinbarten Preise ist der Lieferer zwei Monate ab Vertragsschluss gebunden. Danach erfolgt die Berechnung zu den jeweiligen Tagespreisen. Bei schriftlich vereinbarten Festpreisen gilt der Festpreis nur bei termingerechter Abnahme der Ware.
- Für Aufträge mit einem Warenwert unter 160,– EURO werden anteilmäßig Versandkosten berechnet, mindestens jedoch 6,– EURO. Nachlieferungen werden spesenfrei ausgeführt, nicht aber bei Lieferungen von Artikeln, die gesondert bestellt werden müssen. Bei der Lieferung von Gips sowie Untersuchungshandschuhen können die Versandkosten generell in Rechnung gestellt werden.
- Auswahlsendungen sind innerhalb von 10 Tagen abzurechnen. Verlust oder Beschädigungen von Auswahlware gehen zu Lasten des Bestellers.
- Zahlung
- Mangels anders lautender schriftlicher Vereinbarung gilt eine Zahlungsfrist von 30 Tagen nach Lieferung bzw. nach Anzeige der Versandbereitschaft zum vereinbarten Liefertermin ohne Abzug als vereinbart. Bei Verträgen mit einem Auftragsumfang von mehr als 25.000,– EURO hat der Käufer – soweit nicht anderweitig vereinbart – Zahlung bei Lieferung zu leisten. Der Lieferer ist bei Bestellungen dieser Art berechtigt, vor der Auslieferung vom Käufer die Vorlage geeigneter Unterlagen zu verlangen, aus denen sich die Gewähr für die Zahlung des Liefergegenstandes ergibt.
- Bei Zahlung innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum werden 2 % Skonto gewährt, sofern keine vorherigen offenen Rechnungen bestehen und keine davon abweichende Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart wurden. Ein Skontoabzug wird nicht gewährt bei Berechnung von Montagekosten, Reparaturleistungen sowie der Lieferung von Ersatzteilen.
- Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Dem Lieferer ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Für Mahnschreiben werden Mahngebühren in Höhe von jeweils 10,– EURO in Rechnung gestellt.
- Falls nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Käufers eine wesentliche Verschlechterung eintritt, durch die der Anspruch des Lieferers auf die Gegenleistung gefährdet wird, kann der Lieferer die Leistung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder eine ausreichende Sicherheit geleistet wird. Ist der Käufer trotz Aufforderung hierzu nicht bereit, steht dem Lieferer ein Rücktrittsrecht vom Vertrag zu. Der Lieferer kann im Fall der Vermögensverschlechterung sowie bei Zahlungsverzug des Käufers die Rückgabe der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen, ohne dass in solchen Maßnahmen ein Rücktritt vom Vertrag besteht.
- Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers ist nur insoweit zulässig, als diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Käufer nur insoweit zu, als es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Zahlungen werden stets auf die Begleichung der ältesten, fälligen Schuldposten zuzüglich darauf aufgelaufener Verzugszinsen verwendet.
- Vor vollständigem Zahlungseingang fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Zinsen ist der Lieferer zu keiner weiteren Lieferung aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet.
- Lieferfristen und -termine
- Lieferfristen und -termine sind unverbindlich. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass diese schriftlich als verbindlich bestätigt sind. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tag der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung sämtlicher technischen und kaufmännischen Einzelheiten sowie der Vorlage eventuell erforderlicher Genehmigungen. Etwaige vom Käufer innerhalb der Lieferfrist verlangte Änderungen unterbrechen und verlängern die Lieferfrist entsprechend.
- Der Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, höhere Gewalt sowie unverschuldete Nichtbelieferung seitens der Vorlieferanten berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.
- Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig und können vom Käufer nicht zurückgewiesen werden.
- Gerät der Lieferer in Verzug, so hat ihm der Käufer schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen. Wird auch innerhalb dieser Nachfrist der Liefergegenstand nicht zum Versand gebracht, so ist der Käufer berechtigt, nach Fristablauf für diejenigen Teile vom Vertrag zurückzutreten, die bis zum Ablauf der Nachfrist nicht abgesandt wurden. Nur wenn die bereits erbrachten Teilleistungen für den Käufer ohne Interesse sind, ist dieser zum Rücktritt vom gesamten Vertrag berechtigt.
- Abnahme des Liefergegenstandes
- Erfolgt die Abnahme nicht, nicht rechtzeitig oder verzichtet der Käufer auf sie, ist der Lieferer berechtigt, die Ware dem Käufer zuzusenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern.
- Bei Abrufaufträgen ist der Lieferer zwei Monate an die im Vertrag vereinbarten Preise gebunden. Danach ist der Lieferer berechtigt, im Falle einer in der Zwischenzeit eingetretenen Preissteigerung, die vereinbarten Preise anzupassen. Der Käufer kann in diesem Fall bei einer Erhöhung von mehr als 5 % von der weiteren Erfüllung des Vertrages zurückzutreten.
- Bei Annahmeverzug des Käufers ist der Lieferer berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 5 Tagen – nach seiner Wahl – Rechnung auf den Zeitpunkt der Bereitstellung der Ware zu erteilen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatz durch den Lieferer bleibt ausdrücklich vorbehalten. Einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert. Die Einlagerung vom Käufer nicht abgenommener Ware erfolgt auf dessen Gefahr und Rechnung.
- Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Nettokaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
- Versand
- Der Versand des Liefergegenstandes erfolgt auf Gefahr des Käufers. Die Versandkosten trägt der Käufer, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Käufers, so geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
- Eigentumsvorbehalt
- Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus Warenlieferungen aus der gesamten Geschäftsverbindung, einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen, Eigentum des Lieferers. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie der Pfändung des Gegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
- Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers berechtigt den Lieferer vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Waren zu verlangen.
- Der Lieferer ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten und noch nicht vollständig bezahlten Liefergegenstände während der betriebsüblichen Öffnungszeiten beim Käufer zu besichtigen und zu erfassen.
- Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verbunden, vermischt oder verarbeitet, so erfolgt dies für den Lieferer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung mit nicht dem Lieferer gehörenden Sachen erwirbt der Lieferer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Fakturenwertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.
- Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen Lieferer und Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt der Lieferer das Eigentum bei Versendung der Ware an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.
- Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Weiterverarbeitung nur unter der Berücksichtigung der nachfolgenden Bedingungen berechtigt. Der Käufer darf den Liefergegenstand nicht verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Die Ermächtigung gem. Satz 1 entfällt bei drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder bei sonstiger wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse.
- Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – an den Lieferer ab. Wurde die Ware verbunden, vermischt oder verarbeitet und hat der Lieferer hieran in Höhe seines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu. Hat der Käufer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt der Käufer die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Factor an den Lieferer ab und leitet seinen Verkaufserlös anteilig zum Wert der Rechte des Lieferers an der Ware an den Lieferer weiter. Der Käufer ist verpflichtet, dem Factor die Abtretung offen zu legen, wenn er mit der Begleichung einer Rechnung mehr als 10 Tage überfällig ist oder wenn sich seine Vermögensverhältnisse wesentlich verschlechtern.
- Der Käufer ist ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall wird der Lieferer hiermit vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderungen selbst einzuziehen. Für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen muss der Käufer die notwendigen Auskünfte erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte gestatten. Insbesondere hat er dem Lieferer auf Verlangen eine genaue Aufstellung der ihm zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdaten usw. auszuhändigen.
- Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheit dessen sämtliche Forderungen um mehr als 10 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
- Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist der Lieferer unter Angabe des Pfändungsgläubigers sofort zu unterrichten.
- Nimmt der Lieferer in Ausübung seines Eigentumsvorbehaltsrechts den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Lieferer dies ausdrücklich erklärt. Der Lieferer kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.
- Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Lieferer unentgeltlich. Trotz des Eigentumsvorbehaltes trägt der Käufer die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung der gelieferten Gegenstände. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z. B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflichtete zustehen, an den Lieferer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an.
- Sämtliche Forderungen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Geschäftsbedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen. Dem Käufer ist es grundsätzlich gestattet, Factoring für seine Außenstände zu betreiben. Er hat jedoch vor Eingehen von Eventualverbindlichkeiten den Lieferer darüber zu informieren.
- Mängelrüge, Gewährleistung
- Der Käufer hat den Liefergegenstand nach Eingang unverzüglich mit der ihm unter den gebotenen Umständen zumutbaren Sorgfalt zu untersuchen und festgestellte Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt der Käufer die Rüge, so gilt die Lieferung als genehmigt. Zeigen sich solche Mängel später (versteckte Mängel) so müssen diese ebenfalls unverzüglich schriftlich angezeigt werden.
- Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit. Bei berechtigter Beanstandung besteht für den Lieferer das Recht – nach seiner Wahl – auf Nachbesserung oder Lieferung einer Ersatzware. Wird durch den Lieferer von diesem Recht kein Gebrauch gemacht oder schlagen zweimalige Nachbesserung bzw. Zusendung von Ersatzware fehl, so kann der Käufer eine angemessene Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
- Für gebrauchte Gegenstände wird keine Gewährleistung übernommen. Schäden durch unsachgemäße Behandlung unterliegen nicht der Gewährleistung.
- Sofern von Seiten des Käufers oder von Seiten Dritter – ohne schriftliche Zustimmung des Lieferers – Eingriffe in die gelieferten Produkte vorgenommen, insbesondere Instandsetzungen durchgeführt oder Erzeugnisse Dritter eingesetzt, angebaut oder gemeinsam mit Produkten des Lieferers betrieben werden, besteht die Gewährleistung nur insoweit, dass der Käufer nachweist, dass der Eingriff den aufgetretenen Fehler nicht verursacht hat.
- Der Lieferer hat Sachmängel der Lieferung, welche er von Dritten bezieht und unverändert an den Käufer weiterleitet, nicht zu vertreten.
- Andere oder weitergehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Schäden, die nicht an der Ware selbst entstanden sind (Mangelfolgeschäden). Beim Fehlen zugesicherter Eigenschaften können Schadensersatzansprüche nur insoweit geltend gemacht werden, als der Käufer durch die Zusicherung gerade gegen Schäden der eingetretenen Art abgesichert werden sollte.
- Die Gewährleistungsfrist beträgt 1 Jahr ab Lieferung. Soweit der Liefergegenstand seitens des Vorlieferanten mit einer längeren Gewährleistungspflicht geliefert wurde, gilt diese entsprechend.
- Haftung, Verjährung
- Die Haftung des Lieferers ist auch bei Mangelfolgeschäden auf die Auftragssumme begrenzt. Dies gilt nicht, soweit die Haftung des Lieferers auf grober Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz beruht.
- Auf die Haftung des Lieferers ist diesem eine Nutzungsvergütung anzurechnen, die sich nach der Dauer der Benutzung der Ware und deren mutmaßlicher Benutzbarkeitszeit errechnet.
- Ist der Käufer kein Unternehmer gelten abweichend von diesen Bestimmungen die entsprechenden gesetzlichen Regelungen.
- Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Lieferung – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt 1 Jahr. Hiervon ausgenommen sind die gesetzlichen Regelungen für den Fall, dass der Käufer kein Unternehmer ist.
- Die Verjährungsfrist nach 10.4 gilt auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Lieferer, die mit dem Mangel in Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
- Die Verjährungsfrist gilt nicht im Falle von Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen oder bei Übernahme einer Garantie durch den Lieferer für die Beschaffenheit der Lieferung. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Regelungen. Die Verjährungsfrist gilt für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
- Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung der Ware.
- Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
- Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Vlotho. Davon ausgenommen sind Lieferungen, die unmittelbar ab Werk dem Käufer versandt werden. Hier gilt der Sitz des jeweiligen Werks als vereinbarter Erfüllungsort.
- Für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung wird als Gerichtsstand das Amtsgericht Bad Oeynhausen, bzw. das Landgericht Bielefeld vereinbart, sofern der Käufer Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Dieser Gerichtsstand gilt auch bei allen sonstigen Urkundsprozessen, die mit der Lieferung in Zusammenhang stehen. Der Lieferer kann auch am Hauptsitz des Käufers klagen.
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Käufer gilt nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
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Stand: 2018-05